Mit BGBl I 2015/116 vom 14. 8. 2015 wurde durch das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) für die Abgabenbehörden die Berechtigung geschaffen, in einem Abgabenverfahren über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskünfte von Kreditinstituten zu verlangen. Für ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut sind die §§ 8 und 9 KontRegG anzuwenden, die das Bewilligungsverfahren und die entsprechenden Voraussetzungen regeln. Zusammen mit einem Überblick über die bisherige Judikatur des BFG sollen mit diesem Beitrag bisherige Anwendungsfehler der Abgabenbehörden beseitigt und Praxisprobleme gelöst werden.