Als Kehrtwende oder „U-Turn“ bezeichnet man in der Rennfahrersprache eine 180-Grad-Drehung des Rennfahrzeugs. Etwas Ähnliches hat die Gesetzgebung bei der Lohnsteuerabzugsregelung des § 47 EStG nunmehr durchgeführt. In § 47 EStG ist festgelegt, in welchen Fällen ein Lohnsteuerverfahren verpflichtend durchzuführen ist und in welchen Fällen ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann. Die Einführung eines nach § 47 EStG verpflichtenden Lohnsteuerverfahrens wurde im Rahmen des AbgÄG 2020 maßgeblich verändert. Die Änderung sorgte für diverse Kontroversen. Bereits vor Inkrafttreten musste das BMF in einer Info die Neuregelung wieder einfangen und klarstellen. Nunmehr ist man zu einer ähnlichen Regelung wie vor dem AbgÄG 2020 zurückgekehrt.