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AMS-Datenübermittlungsverordnung

SteuernSteuerrechtSWK 2021, 822 Heft 13 und 14 v. 10.5.2021

Mit BGBl II 2021/207, ausgegeben am 5. 5. 2021, wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV) kundgemacht.

Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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