Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) verpflichtet Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftlichen Unternehmen, Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen ab dem Finanzjahr 2020 zu einem Voranschlag und Rechnungsabschluss nach der VRV 2015 (§§ 1 und 40 VRV 2015). Das BMF stützt auf die VRV 2015 eine unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht iSd § 5 EStG.Reinhold Beiser untersucht die Grundlagen und Folgen dieser Auffassung und versucht, eine systematisch konsistente und sachlich (Art 7 B-VG) ausgewogene Lösung zu entwickeln.