Im allgemeinen Wirtschaftsleben stellt es keine Seltenheit dar, dass GmbH-Gesellschafter Bürgschaften zugunsten „ihrer“ Gesellschaft eingehen (müssen). In einem Erkenntnis vom 6. 8. 2019, RV/7100103/2014, hat sich das BFG eingehend mit der Frage befasst, ob Aufwendungen, die aus einem derartigen Bürgschaftsverhältnis resultieren, als außergewöhnliche Belastungen oder, im beschwerdegegenständlichen Fall eines nichtwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, als (nachträgliche) Werbungskosten abgesetzt werden können.