Gemäß § 30a FinStrG sind Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10.000 Euro, in Summe jedoch 33.000 Euro, nicht übersteigt. Fraglich ist, wie diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 4 Abs 2 EStG zu sehen ist, wenn eine Fehlerberichtigung im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum erfolgt und damit Fehler aus Vorjahren seitens des Finanzamtes steuerwirksam berichtigt werden, wodurch der Betrag von 10.000 Euro überschritten wird.