Mit dem Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020, BGBl I 2019/103, wurde in Art 12 auch das Normverbrauchsabgabegesetz geändert. Im Wesentlichen wurde dabei eine Änderung bzw Anpassung des NoVA-Tarifs vorgenommen. Neu eingefügt in § 3 Z 5 NoVAG wurde eine NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung. Dieser Beitrag untersucht die Neuregelung, mit der erstmals im Normverbrauchsabgabegesetz eine Befreiung für Menschen mit Behinderung geschaffen wurde.