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KESt-Rückerstattung künftig auch für Drittstaatskörperschaften?

SteuernSteuerrechtLukas Franke, Michael SchilcherSWK 2020, 1667 - 1672 Heft 36 v. 20.12.2020

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, haben die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (insbesondere bei Portfoliodividenden) rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist (§ 21 Abs 1 Z 1a KStG). Vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des VwGH könnte diese Erstattungsmöglichkeit (teilweise) auf in Drittstaaten ansässige Körperschaften erweitert werden müssen.

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