In seinen Schlussanträgen schlägt der Generalanwalt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass dem Fluggast bei Landung eines Flugzeugs auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen, der sich an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie Letzterer befinde, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zustehe.