Am 3. 12. 2020 hat das BMF die Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen (§ 9 Abs 2 Z 1 UStG), mit Stand 1.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.