§ 8 Z 2 KommStG befreit Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer, soweit diese mildtätigen oder bestimmten gemeinnützigen Zwecken dienen. In der Praxis ist festzustellen, dass im Zuge von Kommunalsteuerprüfungen die Anwendung der Befreiung zur Gänze versagt wird, wenn die Körperschaft allein aufgrund ihrer Rechtsgrundlage (insbesondere Satzung, Gesellschaftsvertrag) der Förderung von Zwecken dient, die nicht den begünstigten Zwecken iSd § 8 Z 2 KommStG entsprechen. Die ständige Rechtsprechung des VwGH gibt Anlass, sich mit dieser Rechtsauffassung kritisch auseinanderzusetzen.