Der Initiativantrag zum Beschluss eines COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG) enthält auch die Einführung einer Zinsschranke im österreichischen KStG (neuer § 12a KStG). Die Anti-BEPS-RL (auch: ATAD) verpflichtet Österreich, eine Zinsschranke einzuführen. Ursprünglich wurde erwartet, dass Österreich aufgrund der bestehenden Zinsabzugsverbote (§ 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) bis zum 1. 1. 2024 Zeit hat, die Zinsschranke umzusetzen. Die Europäische Kommission hat allerdings den Standpunkt vertreten, dass Österreich zu einer früheren Umsetzung verpflichtet ist. Diese Umsetzung soll nunmehr mit dem COVID-19-StMG – somit ohne ein übliches Begutachtungsverfahren – erfolgen und bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen, zur Anwendung kommen. Im Anschluss wird ein Überblick über den Gesetzesentwurf gegeben und auf erste Auslegungsfragen eingegangen.