Die Bundesregierung hat sich mit den Sozialpartnern darauf verständigt, die Sonderbetreuungszeit auszuweiten und einen Rechtsanspruch darauf festzulegen. Mit der nun vereinbarten Neuregelung gibt es rückwirkend mit 1. 11. 2020 einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit – die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.