(SWK) – Im Zuge des durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2020/463) angeordneten „Lockdown light“ müssen zahlreiche Betriebe geschlossen oder können nur eingeschränkt tätig werden. Um den Umsatzausfall zu kompensieren, ist ein Ersatz von bis zu 80 % für die betroffenen Unternehmen vorgesehen. Das BMF hat die entsprechenden Richtlinien bereits ausgearbeitet und als Anhang zur Verordnung BGBl II 2020/467 veröffentlicht. Seit 6. 11. 2020 ist die Antragstellung möglich, sie wird rege in Anspruch genommen (alleine in den ersten Stunden am Freitagnachmittag gab es 1.200 Anträge).