Die Frist zur Einreichung einer Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) beträgt einen Monat und kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag verlängert werden. Mit Einbringung eines Antrags auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gestoppt, nach Zustellung der (abweisenden) Entscheidung läuft die verbleibende „Restfrist“ weiter (§ 245 Abs 3 und 4 BAO). In Literatur und Rechtsprechung gab es unterschiedliche Auffassungen betreffend die Berechnung des Fristenlaufs. In seiner Entscheidung vom 5. 3. 2020, Ro 2019/15/0008, beseitigt der VwGH die bestehenden Unklarheiten.