Ist ein GmbH-Gesellschafter in demselben Geschäftszweig unternehmerisch tätig wie die Gesellschaft, an der er beteiligt ist, kann es zur Kollision zwischen den Interessen der Gesellschaft und jenen des Gesellschafters kommen. Der Gesellschafter könnte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft dazu verwenden, sich oder seinem Unternehmen Vorteile zu verschaffen. Der Gesellschafter könnte unter Ausnutzung seines Stimmrechts wichtige Entscheidungen und Weisungen in der Gesellschaft blockieren. Ist die Gesellschaft geschützt, wenn vom Gesellschafter eigennützige (gesellschaftsfremde) Interessen verfolgt werden, die zu einer Gefährdung der Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter führen? Anders als (die meisten) Personengesellschafter (§§ 112 f UGB, § 1187 ABGB) unterliegen GmbH-Gesellschafter keinem ausdrücklichen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. In den Fokus rücken deshalb die gesellschafterliche Treuepflicht und das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer (§ 24 GmbHG) als mögliche Rechtsgrundlage für Wettbewerbsbeschränkungen. Häufig vereinbaren die Gesellschafter vertraglich ein Wettbewerbsverbot.