vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nachzahlung von Überstunden – laufender Bezug, sonstiger Bezug oder Sonderzahlung?

SteuernSteuerrechtStefan SchusterSWK 2020, 1384 - 1386 Heft 29 v. 10.10.2020

Das BFG hat am 25. 2. 2020, RV/7104469/2017, entschieden, dass die Auszahlung von Überstunden des Vorjahres nicht als begünstigte Nachzahlung des Vorjahres im Steuerrecht gilt. Vielmehr zählen diese Auszahlungen als Bezüge gemäß § 67 Abs 10 EStG. Wie man dieses Ergebnis ableiten kann und was dies aus beitragsrechtlicher Sicht in der Sozialversicherung bedeutet, soll der vorliegende Beitrag beleuchten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!