Das BFG hat am 25. 2. 2020, RV/7104469/2017, entschieden, dass die Auszahlung von Überstunden des Vorjahres nicht als begünstigte Nachzahlung des Vorjahres im Steuerrecht gilt. Vielmehr zählen diese Auszahlungen als Bezüge gemäß § 67 Abs 10 EStG. Wie man dieses Ergebnis ableiten kann und was dies aus beitragsrechtlicher Sicht in der Sozialversicherung bedeutet, soll der vorliegende Beitrag beleuchten.