Das BFG hat im Erkenntnis vom 8. 4. 2020, RV/7100845/2020 (beim VwGH anhängig unter Ro 2020/13/0013), Sozialplanzahlungen an Mitarbeiter im neuen Abfertigungssystem als freiwillige Abfertigungen und zur Gänze nicht abzugsfähig eingestuft. Das Erkenntnis wurde bereits von Platzer/Jann analysiert und kritisch gewürdigt. Die wichtigste im BFG-Erkenntnis behandelte Rechtsfrage dreht sich darum, ob das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG überhaupt anwendbar sein kann, obwohl freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, die der Abfertigung neu unterliegen, von vornherein von der Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG ausgeschlossen sind.