Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, sieht angesichts der COVID-19-Pandemie in § 124b Z 355 EStG und § 26 Z 76 KStG einen Verlustrücktrag vor und ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 im Verordnungsweg vorzusehen. Mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung vom 19. 9. 2020, BGBl II 2020/405, wurde dem entsprochen. Im Folgenden sollen die sich aus den genannten rechtlichen Grundlagen ergebende Rechtslage und die praktische Umsetzung durch die Finanzverwaltung dargestellt werden.