Es ist ein Ärgernis: Eine nicht unbeträchtliche Zahl an Entscheidungen des BFG bleibt einem kleinen Personenkreis vorbehalten. § 23 BFGG gibt die Anleitung für eine Anonymisierung (Abs 2) bzw Nichtveröffentlichung (Abs 3) vor. Die Kriterien sind, so sollte man meinen, eindeutig: „Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen.“ Die Veröffentlichung soll folglich die Regel, die Nichtveröffentlichung hingegen die – gut begründete – Ausnahme sein. In der Praxis stellt sich das freilich anders dar.