Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde eine beschleunigte AfA für Gebäude im betrieblichen Bereich (§ 8 Abs 1a EStG) und im außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) eingeführt. Die nähere Ausgestaltung der Maßnahme wirft rechtliche und praktische Fragen auf, die teilweise bereits im Schrifttum aufgegriffen wurden und in diesem Beitrag näher diskutiert werden sollen.
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