Aufgrund der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden Restrukturierungen und damit auch Sozialpläne an Relevanz gewinnen. Angesichts der jüngsten BFG-Judikatur müssen Arbeitgeber bei der Kalkulation der Finanzierbarkeit von Sozialplänen künftig berücksichtigen, dass die typischerweise wesentlichste Komponente, nämlich freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer im System Abfertigung neu, steuerrechtlich zur Gänze nicht abzugsfähig sein könnte. Ordentliche Revision beim VwGH wurde erhoben. Dieser Beitrag nimmt eine kritische Würdigung des BFG-Erkenntnisses und eine eigenständige steuerrechtliche Einordnung unter systematischen, teleologischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vor.