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Mysterium „Jahresbruttospieleinnahmen“

SteuernSteuerrechtHeidemarie ZehetnerSWK 2020, 1189 - 1192 Heft 23 und 24 v. 20.8.2020

Das Glücksspielgesetz (GSpG) enthält in seinen §§ 57 und 58 Regelungen zu diversen Glücksspielabgaben, deren Bemessungsgrundlage auf jeweils unterschiedliche Weise zu ermitteln ist. Während sich gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 GSpG die Abgabe nach den Einsätzen bemisst, bilden bei turnierförmigen Ausspielungen iSd Satz 2 dieser Bestimmung die in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage. Beide Ermittlungsarten dürften in der Praxis keine großen Probleme verursachen. Dies gilt nicht für die Berechnung der Glücksspielabgabe auf elektronische Lotterien iSd § 57 Abs 2 bis 4 GSpG sowie auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 57 Abs 3 und 4 GSpG, bei denen zur Abgabenberechnung die Jahresbruttospieleinnahmen zu ermitteln sind. Dabei zeigen sich zwischen Literatur, Finanzverwaltung und Rechtsprechung mitunter erhebliche Auffassungsunterschiede.

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