Mit dem StRefG 2020 wurde in § 17 Abs 1a UmgrStG aufgrund der Vorgaben der EU-Fusionsrichtlinie ein „Nichtfestsetzungskonzept“ eingeführt. Danach wird eine sich aus einem Anteilstausch ergebende Steuerschuld bei bestimmten Einbringenden auf Antrag vorerst nicht festgesetzt. Eine rückwirkende Festsetzung erfolgt erst, wenn bestimmte Umstände eintreten, wie insbesondere die spätere Veräußerung der Gegenleistungsanteile. Vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des EuGH ist allerdings fraglich, ob die rückwirkende Festsetzung der Steuerschuld zum Einbringungsstichtag mit der Fusionsrichtlinie in Einklang steht.