Eine in Österreich ansässige natürliche Person erzielt Einkünfte in Österreich und Deutschland. Die Pflichtversicherung erfasst die in Österreich und Deutschland erzielten Einkünfte. Das BFG beschränkt den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf die Pflichtversicherungsbeiträge, die auf die inländischen Einkünfte entfallen. Soweit die Pflichtversicherungsbeiträge auf die ausländischen Einkünfte entfallen, greife ein Abzugsverbot nach § 20 EStG. Eine systematisch und teleologisch konsistente Auslegung erfordert jedoch eine volle Abzugsfähigkeit in Österreich. Das Sachlichkeitsgebot nach Art 7 B-VG und das Diskriminierungsverbot nach Unionsrecht zwingen ebenso zum vollen Abzug.