Mit Erkenntnis vom 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0009, hat der VwGH Gewinnabfuhren auf Grundlage von Ergebnisabführungsverträgen als Gewinnausschüttungen iSd § 10 KStG qualifiziert und eine Sympathie für die Einstufung als verdeckte Ausschüttungen erkennen lassen.Alexander Steinmetz geht der Frage nach, ob Gewinnabfuhren aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen als offene oder verdeckte Ausschüttungen einzustufen sind und welche Auswirkungen sich daraus auf die steuerlichen Evidenzkonten ergeben.