(SWK) – Der VfGH hat die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über die Fusion der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse als verfassungskonform bestätigt. Auch die paritätische Zusammensetzung der Organe der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Auflösung der Betriebskrankenkassen beanstandet er nicht.