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EU-Meldepflichtgesetz

TagesfragenSteuerrechtStefan BendlingerSWK 2020, 1009 - 1012 Heft 19 v. 10.7.2020

Das auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC 6) in Österreich verabschiedete EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) wird am 1. 7. 2020 in Kraft treten. Für den Rückwirkungszeitraum 25. 6. 2018 bis 30. 6. 2020 sollen die ersten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen spätestens am 31. 8. 2020 gemeldet werden. Gestaltungen, deren erster Schritt ab 1. 7. 2020 umgesetzt wird oder die ab 1. 7. 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet werden, sind innerhalb einer 30-tägigen Frist zu melden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die EU-Kommission am 8. 5. 2020 eine Richtlinienänderung vorgeschlagen, die eine dreimonatige Fristverlängerung für die EU-Meldepflichten vorsehen sollte, die mangels Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten jedoch nicht angenommen worden ist. Am 3. 6. 2020 haben sich die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der EU (ein fachliches Ratsgremium des Ministerrates) einstimmig auf eine Kompromisslösung geeinigt, wonach es den Mitgliedstaaten freigestellt werden soll, die maßgeblichen Fristen unilateral um sechs Monate zu verlängern. Am 24. 6. 2020 hat der Rat der EU diese Richtlinienänderung angenommen.

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