Mit dem AbgÄG 2020 wurden die E-Commerce-Richtlinie sowie die E-Commerce-DVO mit Wirkung 1. 1. 2021 in nationales Recht umgesetzt. Dabei wird der Begriff „Einfuhr-Versandhandel“ in die bestehende Systematik des UStG eingeführt. Grundsätzlich wird der Terminus „Versandhandel“ verwendet, da die Ortsbestimmung vor allem für Versandhandelsgeschäfte mit Privatpersonen von Bedeutung ist. Diese Regelungen sollen ua die Komplexität der mehrwertsteuerlichen Pflichten reduzieren, die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleisten sowie das Steueraufkommen innerhalb der EU sichern. Es stellt sich die Frage, ob durch die Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel (neue) Wahlrechte für die Bestimmung des Lieferorts bei grenzüberschreitenden Lieferungen im UStG eingeführt werden. Dazu werden im Folgenden sowohl das implizite Wahlrecht des § 3 Abs 8a lit a UStG als auch das explizite Wahlrecht der Sonderregelung nach § 25b UStG analysiert.