Mit Einführung der Kapitalvermögens- und Immobilienbesteuerung sowie der besonderen Steuersätze in §§ 27a und 30a EStG wurde zur Vermeidung von steuerlichen „Schieflagen“ die Verwertung allfälliger Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen im Betriebsvermögen in § 6 Z 2 lit c und d EStG eingeschränkt. Auf § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften sind diese Einschränkungen ex lege nicht anzuwenden. Bei nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften sind die Einschränkungen jedoch nach Teilen der Literatur und nach Ansicht der Finanzverwaltung maßgeblich. Die Anwendung der Bestimmungen iSd § 6 Z 2 lit c und d EStG ist uE allerdings auch bei diesen aufgrund von systematischen Überlegungen ausgeschlossen. Dafür spricht auch der Wortlaut der Bestimmung.