Mit Erkenntnis vom 26. 3. 2020, RV/5100852/2018, hat das BFG die Zurechnung von Kapitaleinkünften einer liechtensteinischen Familienstiftung bei deren österreichischen Begünstigten verneint. Anders als die meisten anderen zu liechtensteinischen Stiftungen ergangenen Gerichtsentscheidungen betrifft die Entscheidung des BFG die Erbengeneration. Das BFG hatte sich mit einem neuen Zurechnungsargument der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit liechtensteinischen Stiftungen auseinanderzusetzen.