Reduziert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, so hat der Leistungsempfänger einen geltend gemachten Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das BFG hat in einem aktuellen Judikat vom 7. 4. 2020, RV/2100143/2020, erstmals beurteilt, wie diese Entgeltminderung im Fall ausländischer Leistungsempfänger, die üblicherweise nur Vorsteuererstattungsanträge einreichen, verfahrensrechtlich zu berücksichtigen ist.
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