Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2020, Ro 2017/13/0018, die Auffassung des BFG und des BMF, wonach Zuzugsfreibeträge nur zu gewähren sind, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert wird.
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Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 26. 2. 2020, Ro 2017/13/0018, die Auffassung des BFG und des BMF, wonach Zuzugsfreibeträge nur zu gewähren sind, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert wird.
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