Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. 4. 2018, Bühler, C-580/16 , über Fragen des VwGH zu einem vom Finanzamt als „verunglücktes Dreiecksgeschäft“ bezeichneten Sachverhalt entschieden. Wie bereits aus seiner Judikatur zu den Steuerbefreiungen und dem Vorsteuerabzug bekannt, sieht der EuGH auch bei der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte keinen Grund zur Versagung bei Nichterfüllung der formellen Anforderungen, wenn keine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vorliegt und der sichere Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, dadurch nicht verhindert wird. Der Beitrag befasst sich mit den wesentlichen Aussagen des EuGH und des daraufhin ergangenen Erkenntnisses des VwGH sowie den weiteren Konsequenzen für „verunglückte Dreiecksgeschäfte“.