Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient dazu, Rechtsnachteile der Partei zu beseitigen, die durch die Fristversäumung erwachsen sind. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein grobes Verschulden trifft. Zwei kürzlich veröffentlichte VwGH-Entscheidungen befassen sich mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung, wenn die Frist durch den Einsatz von Arbeitnehmern des Parteienvertreters versäumt wurde (VwGH 29. 5. 2018, Ra 2018/15/0023; 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0051).