Das BFG hat kürzlich entschieden, dass bei behördlicher Nachlässigkeit eine Bescheidberichtigung gem § 293b BAO nicht offensteht, weil der rechtswidrige Bescheid gerade nicht auf eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ in der Abgabenerklärung zurückzuführen ist (BFG 25. 5. 2018, RV/3100353/2018). Die Bescheidberichtigung ist keinesfalls ein Eventualinstrument, das beliebig eingesetzt werden kann – auch nicht dann, wenn die Abgabenbehörde Fehler gemacht hat.