Entscheidung: VwGH 01.09.2015, 2012/15/0119
Schlagwörter:
Einkommensteuer; Mehraufwendungen für Verpflegung; Kosten der Lebensführung; Werbungskosten; Auslandsdienstreisen; Kaufkraftunterschied; berufsbedingte Verpflegungsmehraufwendungen; Auslandstätigkeit; Kaufkraftdifferenz; nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung; Verpflegungsmehraufwand; Differenzwerbungskosten