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Die Funktion des Parteienvertreters im Sinne des § 30c EStG 1988 - Handeln in eigenem oder in fremdem Namen?

SteuerrechtAufsatzDr. Anton BaldaufSWK 2014, 1353 - 1356 Heft 32 v. 10.11.2014

Normen: §§ 30 ff EStG; § 30c Abs 1 und Abs 2 EStG; §§ 201 f BAO; § 11 GrEStG

Schlagwörter:

Selbstberechnung; Grundstück; Veräußerung; Berichtigung; Veranlagung; Immobilien; Haftung; Steuerpflichtiger; Offenlegungspflichten; Wahrheitspflichten; Ertragsteuer; ImmoESt; Besteuerung; besondere Vorauszahlung; Berechnung; gesetzlicher; Vertretungszwang; Parteienvertreter; Verantwortlichkeit; Ermittlungspflicht; Überprüfungspflicht; Grundwerbsteuer; Veräußerer; Erfüllungsgehilfe; Bevollmächtigter; Steuerschuldner; Erwerbsvorgang;

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