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Wann beginnt die Verfolgungsverjährung für Tatbeteiligte zu laufen? - Gleiche Vorgangsweise wie beim Versuch geboten

StrafrechtAufsatzao. Univ.-Prof. Dr. Stefan SeilerSWK 2014, 73 - 75 Heft 2 v. 10.1.2014

Normen: § 11 FinStrG; § 13 FinStrG; § 31 Abs 1 und Abs 2 FinstrG; § 33 FinStrG; § 57 Abs 2 StGB; § 58 Abs 1 StGB

Schlagwörter:

Finanzstrafrecht; Finanzvergehen; Verjährung; Beitragstäter; Bestimmungstäter; Verjährungsfrist; Abgabenverkürzung; Tatbeteiligte; Abgabenhinterziehung; Beginn; Versuch; Straftat; unmittelbarer; Täter; Taterfolg;

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