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VfGH bringt Vorratsdatenspeicherung endgültig zu Fall - Österreichische Regelungen sind zu weit gefasst und unverhältnismäßig ausgestaltet

DatenschutzJudikaturMag. Johannes StollSWK 2014, 1068 - 1072 Heft 23 und 24 v. 15.8.2014

Normen: § 1 DSG; §§ 102a ff TKG; § 135 Abs 2 Z 2 bis 4 und Abs 2a StPO; § 53 Abs 3a Z 3, Abs 3b und Abs 3c SPG; § 17 StGB; RL 2006/24/EG ; Art 8 EMRK

Schlagwörter:

Verfassungsrecht; Daten; Schutz; Speicherung; Verfassungswidrigkeit; personenbezogene; Zugriff; Speicherverpflichtung; elektronische Kommunikation; Grundrechte; Eingriff; Verwendung; Kriminalprävention; Bekämpfung; schwere und organisierte Kriminalität; Terrorismus; Strafverfolgung; Internet; E-Mail; Telefon; behördlicher; privater; Unverhältnismäßigkeit; Löschung; Europäische Menschenrechtskonvention; Sicherheit; Achtung des Privat- und Familienlebens; Recht auf; Österreich; Vorratsdatenspeicherung; EU-Richtlinie; Generalverdacht; Schwerverbrechen; sicherheitspolizeiliche Ermittlungen; Telekommunikationsdienste; Unzulässigkeit; schwere Straftaten; Speicherfrist; Verpflichtung; Missbrauch; Quick-Freeze-Verfahren; Sicherheit; totale Überwachung;

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