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Dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren - Die Pauschalgebühren im Zivilprozess richten sich gemäß §§ 14 ff. GGG nach dem Wert des Streitgegenstands

GerichtsgebührenJudikaturDr. Karl-Werner FellnerSWK 2013, 1113 - 1114 Heft 25 v. 1.9.2013

Normen: § 500 Abs 3 ZPO; § 14 GGG; § 15 Abs 1 GGG; Gerichtsgebührennovelle (GGN); § 60 Abs 2 JN; §§ 54 bis 60 JN; §§ 19 ff BewG

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