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Zehnjährige Verjährung für hinterzogene Abgaben greift nur für Vorsatztäter - Opfer und Täter sind abgabenrechtlich und strafrechtlich unterschiedlich zu behandeln!

StrafrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Reinhold BeiserSWK 2013, 841 - 842 Heft 18 v. 20.6.2013

Normen: § 207 BAO; § 139 BAO; § 6 FinStrG; §§ 11 f FinStrG; § 29 Abs 1 und Abs 5 FinStrG; § 33 FinStrG; § 4 StGB; § 153 StGB

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