Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit den Prüfkriterien des § 2 Abs 1 lit c FLAG im Hinblick auf volljährige Kinder auseinander, die nicht in Berufsausbildung standen und denen daher auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG zugebilligt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 FLAG