Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob ein Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Bachelorstudienganges an einer Fachhochschule der Familienbeihilfe im Hinblick auf § 2 Abs 1 lit b FLAG entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 lit b FLAG
Schlagwörter: