Zusammenfassung: Schuster zeigt die Problematik bei einer Entscheidung des UFS auf, in der dieser festgehalten hatte, unter welchen Umständen man von einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ausgehen muss, selbst wenn private Gründe für die Beibehaltung eines Wohnsitzes vorliegen sollten.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG