§ 4 Abs 9 UStG; AbgÄG 2012; Art 80 RL 2006/112/EG
Der vorliegende Beitrag untersucht den Anwendungsbereich der durch das AbgÄG 2012 eingeführten Bestimmung in § 4 Abs 9 UStG. Anhand von mehreren Beispielen wird erörtert, in welchen Fällen der Normalwert anstatt des tatsächlich bezahlten Entgelts als Bemessungsgrundlage maßgeblich sein wird.