§ 17 Abs 1 GebG
Im vorliegenden Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass bei Vorliegen einer Urkunde diese für die Gebührenbemessung heranzuziehen ist, während sonstige Abreden unbeachtlich bleiben.
VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257
§ 17 Abs 1 GebG
Im vorliegenden Erkenntnis hob der VwGH hervor, dass bei Vorliegen einer Urkunde diese für die Gebührenbemessung heranzuziehen ist, während sonstige Abreden unbeachtlich bleiben.
VwGH 24.5.2012, 2009/16/0257