Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob eine Rechnung ohne weitere Angaben, aus der gemeinsam mit dem Sachverhalt abgeleitet werden kann, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erbracht hat, für einen Vorsteuerabzug ausreichen kann.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Z 4 UStG