Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag finden sich Antworten auf die Frage, wie sich im Zusammenhang mit der Einbringung eines Mitunternehmeranteils real getätigte und vorbehaltene Entnahmen steuerlich auswirken, wenn es sich bei der einbringenden Person ebenfalls um eine Mitunternehmerschaft handelt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 5 UmgrStG