§ 4 UStG
Dem gegenständlichen Erkenntnis des VwGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber übernahm die Kosten der Verpflegung des Arbeitnehmers, welches dieser bei Dritten bestellte. Zu beurteilen war, ob der Arbeitgeber als Empfänger der Leistung angesehen werden könne und ob er dadurch zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.